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Montag, 28. August 2017

ZKF OnlineNews veröffentlicht Kasko-Information an Kunden

Der ZKF hat in seiner heutigen OnlineNews erneut eine Muster-Information für Kasko-Kunden veröffentlicht, welche Werkstätten in gelenkten und ungelenkten Schäden zur Aufklärung des Kaskogeschädigten verwenden können. Hier die Veröffentlichung, welche alle Werkstätten verwenden sollten:

Kaskoschadenfall – Auf die Vertragsinhalte achten!

Immer häufiger erfahren wir von Fällen, in denen bei Kaskoschäden die Versicherer erhebliche Kürzungen oder Streichungen einzelner Rechnungspositionen vornehmen. Wir empfehlen deshalb Mitgliedsbetrieben, die Werkstattkunden im Kaskoschadenfall auf diese Situation hinzuweisen und den Kunden gegenüber zu verdeutlichen, dass Kaskorecht individuelles Vertragsrecht ist.

Jede Kfz-Versicherung hat die Möglichkeit, die Kaskovertragsbedingungen, kurz AKB genannt, frei zu formulieren und ihren Wünschen entsprechend auszulegen. Kaskoschaden ist somit also nicht gleich Kaskoschaden. Dies gilt es unbedingt zu beachten. Die meisten Versicherer bedienen sich hierbei der unverbindlichen Empfehlung des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV), weichen aber nicht selten davon durch individuelle Vertragsgestaltung ab. Auch werden Kaskobedingungen im Zeitablauf regelmäßig geändert, sodass es dem versicherten Autobesitzer schwerfällt, die für seinen Kaskovertrag gültigen AKB im Schadenfall heranzuziehen.

Wie auch in der Krankenversicherung beim Zahnersatz, bekommt der Versicherungsnehmer nicht alles ersetzt, weil er es je nach individueller Versicherungspolice auch nicht versichert hat. Mitgliedsbetriebe sollten den Kaskokunden darauf aufmerksam machen und dies als Beispiel verwenden. Besonders interessant wird es beim allgegenwertigen Thema Beilackierung: Einige Versicherer bestehen darauf, dass die Beilackierung z. B. eine „Schönheitsreparatur“ sei und damit nicht Bestandteil der Kaskoversicherung ist. Den AKB-Passus „wir zahlen für die sach- und fachgerechte Reparatur“, sehen die Versicherungen nicht als grundsätzliche Freigabe der Beilackierung.

Der ZKF hat für die Mitgliedsbetriebe nachfolgend einen Mustertext vorbereitet, den jede Werkstatt dem Kaskokunden unbedingt vorlegen sollte, um bei den Versicherungen deutlich zu machen, dass die Vertragsinhalte der Kaskoversicherung nicht Bestandteil der Leistungskürzungen zwischen Werkstatt und Versicherung sind:

Sehr geehrter Kunde,

in unserer Werkstatt haben wir es im Bereich der direkten Abrechnung mit der Versicherung grundsätzlich mit zwei verschiedenen Arten zu tun. Der erste Fäll wäre, wenn Ihnen unverschuldet ein Dritter den Schaden zugefügt hat (Haftpflicht), der zweite Fall wäre, wenn Sie den Schaden an Ihrem Fahrzeug selbst verschuldet haben (Kasko).

In Ihrer Kaskoversicherung haben Sie beim Vertragsabschluss die Wahl gehabt, welche Bausteine Sie im Vertrag ein- oder ausschließen. Da es zahlreiche Kasko-Versicherungsbedingungen und -Bausteine gibt, sollten Sie in Ihrem Vertrag nochmals genauestens nachlesen, welche Bestandteile Ihr Vertrag hat. Im Rahmen des aktuellen Auftrages zur Reparatur Ihres Fahrzeuges ist es nicht auszuschließen, dass Ihr Versicherungsvertrag die Bestandteile:

- Betriebsmittel (Öl, Kühl- und Bremsflüssigkeiten usw.)
- Verschleißteile (Bremsscheiben, -belege, Scheibenwischer usw.)
- Bearbeitungskosten (Amtliche Kennzeichen, Umweltplakette usw.)
- Entsorgungskosten (Kunststoffe, Glassplitter usw.)
- Probe- und Kalibrierungsfahrten (Systemcheck, Radaranlage, Einparkhilfen, Kameras)
- Verbringungsfahrten
- Reinigung
- Farbangleichung durch Beilackierung in angrenzende Teile
- Kleinteile und Verbrauchsstoffe (Kleinteilpauschale), die zur Reparatur erforderlich sind (Dichtmassen, Korrosionsschutz, Schutzeinrichtungen angrenzender Bauteile, Reinigungsmaterial usw.)

nicht enthält. Als bestes Beispiel hierfür ist die Kranken-Zahnversicherung zu nennen, welche ebenso nicht alle erforderlichen Maßnahmen einer sach- und fachgerechten Behandlung umfasst. Im Falle der Erforderlichkeit einer oder mehrerer nicht versicherter Bestandteile in Ihrem Versicherungsvertrag, werden wir im Zuge der Reparatur diese mit Ihnen abstimmen und in einem gesonderten Werkvertrag mit Ihnen vereinbaren. Die Kosten hierfür übernehmen Sie als Kunde und Versicherungsnehmer.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Werkstatt

Besser ist aber: Empfehlen Sie Ihren Kunden vorsorglich, die Übernahme der oben genannten Positionen mit dem eigenen Kaskoversicherer selbst abzuklären. Damit ist sichergestellt, dass der Werkstattkunde keine Kosten der Reparatur tragen muss, mit denen er nicht gerechnet hat.