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Donnerstag, 9. Februar 2017

2% Kleinteilpauschale – Erforderlichkeit und Rechtmäßigkeit bestätigt

EUROGARANT AutoService AG eröffnet im Rahmen eines DfB Schadens gegen einen Versicherer, der regelmäßig 2% Kleinteilpauschale aus den Rechnungen kürzt, ein Sachverständigenverfahren und gewinnt dies auf voller Linie. Höchstbeachtlich ist noch die Tatsache, dass es sich hierbei um einen Glasschaden handelt. Die Anwendbarkeit der Begründung der Sachverständigen ist aus meiner Sicht unmittelbar auch auf andere Reparaturarten anzuwenden.


Die Ausschussmitglieder des von der EUROGARANT AutoService AG einberufenen Sachverständigenverfahrens kommen bezüglich der Streitfragen übereinstimmend zu folgender Entscheidung (Spruch nebst kurzer Begründung):

Die Ausschussmitglieder haben in der Ausschusssitzung festgestellt, dass die vakante Position Kleinteile in Höhe von 6,49 Euro nach AKB zu regulieren ist. 

Begründung: 
Die Position „Kleinteile, Kleinteilpauschale bzw. Kleinmaterial" hat sich als Pauschalbetrag in der Rechnungslegung durchgesetzt und ist seit vielen Jahren branchenüblich. Entgegen der Darstellung des Versicherers wurde festgestellt, dass die im konkreten Fall u. a. benötigen Reinigungslösungen (für Scheibe und Innenverkleidung) und besondere Scheibentücher zur Endreinigung, sowie Klebeband zum Fixierender Windschutzscheibe, der zur Rede stehenden Reparatur speziell zugeordnet werden muss. Da es sich hier um Kleinstmengen handelt, werden diese Kosten nur als Pauschale erfasst. Hierfür werden in der Regel die Bezeichnung Kleinteile, Kleinteilpauschale oder Kleinmaterial verwandt. Positionen, die man einer einzelnen Reparatur zuordnen kann, sind keine Gemeinkosten.


Vorausgegangene Behauptung der Versicherung:
„…Die nach Herstellervorgabe zu verwendenden Klebesätze enthalten alle erforderlichen Materialien und Teile. Weiteres Reinigungsmaterial, Scheibenreiniger, Putztücher und Lappen sind den Betriebs- und Gemeinkosten zuzurechnen und nicht erstattungsfähig. Alle notwendigen Teile der sach- und fachgerechten Reparatur der Frontscheibe sind bereits in der Rechnung enthalten. Daher fallen keine weiteren Kosten wie Kleinteile an. Aus diesem Grund kann die Regulierung dieser Teile nicht erfolgen."

Da zwischen den Ausschussmitgliedern bezüglich der Streitfragen eine endgültige Verständigung erzielt werden konnte, ist eine Entscheidung des Obmanns nicht erforderlich.

Kostenentscheid ist nach AKB zu treffen.
 
Dieser Rechnungsabzug von 6,49 Euro Kleinteile durch den Versicherer, hat ihn nur 1.372,46 Euro netto im Sachverständigenverfahren gekostet. Ich hoffe sehr, dass dies als ein Lehrbeispiel beim Versicherer haften bleibt und mit dieser willkürlichen Rechnungskürzung in diesem unstrittigen Punkt Kleinteilpauschale endlich Schluss ist.

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