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Donnerstag, 23. Februar 2017

Zur Erstattungsfähigkeit der tatsächlich angefallener Reparaturkosten

Ein sehr interessantes und wichtiges Urteil zum Thema Rechnungskürzungen aus dem Newsletter von autorechtaktuell.de, welches erneut bestätigt, dass Kürzungen an Rechnungen nicht möglich sind:

AG Bad Oeynhausen, Urteil vom 02.12.2016, AZ: 24 C 514/16

Hintergrund
Der Parteien streiten um restliche Reparaturkosten in Höhe von 36,70 € aufgrund eines Verkehrsunfalls gemäß durch die Klägerin vorgelegter Reparaturrechnung. Zuvor hatte die Klägerin ein Schadengutachten eingeholt und die Reparatur ihres Fahrzeugs auf dieser Grundlage beauftragt.

Der Klage wurde stattgegeben.

Aussage
Die Beklagte muss die Reparaturkosten gemäß der vorgelegten Reparaturrechnung vollständig begleichen. Das AG Bad Oeynhausen führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass hier gerade keine fiktive, sondern eine konkrete Abrechnung durch die Klägerin vorliegt. Wenn in diesen Fällen der Geschädigte den Weg einschlägt, den sein Privatgutachter ihm vorgibt, muss der Schädiger für die hierdurch entstehenden Kosten einstehen. Auch im Fall einer konkreten Abrechnung geht es um eine Schadenschätzung (§ 287 ZPO). Einer Schätzung ist es immanent, dass sie nicht zu einem exakten, sondern zu einem eher ungefähren Ergebnis führt. Da bei einer Schätzung eine Abweichung immer möglich ist, muss – wie im vorliegenden Fall – eine Abweichung um wenige Eur hingenommen werden.

Praxis
Auch das AG Bad Oeynhausen schließt sich der bereits vorliegenden Rechtsprechung an, dass tatsächlich angefallene Reparaturkosten, die bereits im zuvor erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden, vollumfänglich vom Schädiger zu erstatten sind. Der Geschädigte darf auf die Erforderlichkeit der im Gutachten ermittelten Reparaturkosten vertrauen und eine entsprechende Reparatur in Auftrag geben (vgl. auch AG Berlin-Mitte, Urteil vom 23.09.2015, AZ: 18 C 3143/15; AG Essen-Steele, Urteil vom17.08.2016, AZ: 17 C 286/15; AG Essen, Urteil vom 02.01.2016, AZ: 135 C 121/15; AG Fürstenwalde/Spree, Urteil vom 09.07.2014, AZ: 26 C 299/13; AG Salzgitter, Urteil vom 14.10.2015, AZ: 22 C 57/15). Das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB besteht darin, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadenausgleich zukommen soll.

Quelle: autorechtaktuell.de

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