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Donnerstag, 27. August 2020

Werkstattrisiko beim Kaskoschaden

AG Hagen, Urteil vom 29.05.2020, AZ: 11 C 141/19

Quelle: newsletter autorechtaktuell.de GmbH & Co. KG

Hintergrund

Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsverhältnis. Der Kläger hatte sein Fahrzeug bei der Beklagten versichert. Umfang dieser Versicherung war auch eine Kasko-Versicherung, die auch für Schäden durch Marderbisse aufkommt.

Nachdem es am streitgegenständlichen Fahrzeug zu einem solchen Marderbiss gekommen war, ließ der Kläger sein Fahrzeug reparieren. Der beklagte Haftpflichtversicherer regulierte den Schaden nur anteilig und verweigerte die Regulierung von 439,83 €, diese bilden die Klageforderung.

Aussage

Bei den noch offenen 439,83 € handelt es sich um für die Reparatur erforderliche Kosten nach einem Marderbiss. Hierfür kann offenstehen, ob die bei einer Reparatur durch den Reparaturbetrieb vorgenommene Erneuerung des Zylinderkopfdeckels auf einer unsachgemäßen Reparatur beruhte. Denn entscheidend für die Ersatzpflicht der Beklagten ist allein, welche Kosten dem Versicherungsnehmer nach sorgfältiger Werkstattauswahl entstanden sind. Das Werkstattrisiko für eine nicht sachgemäße Reparatur trägt auch bei einer Kaskoversicherung die Beklagte.

Für die Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten kommt es darauf an, ob diese erforderlich waren. Erforderlich sind die Kosten dann, wenn ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten die Kosten für angemessen und notwendig halten durfte. Dabei ist jedoch Rücksicht zu nehmen auf die individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten, sodass der Schaden subjektbezogen zu betrachten ist.

Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadenbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadenbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insofern geht das Werkstattrisiko zulasten des Schädigers.

Ein Auswahlverschulden des Klägers ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

Praxis: Das ist beachtenswert, bitte merken!

Auch bei Schadenregulierungen innerhalb des Kasko-Versicherungsvertrags trägt der Versicherer das Werkstattrisiko.