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Dienstag, 26. Januar 2016

Erster Meilenstein bei repair-pedia erreicht

Neben den vielen organisatorischen Aufgaben rund um die Gründung der repair-pedia AG, wird parallel in der Technik an den Funktionen fleißig gearbeitet. Als Basisdaten haben wir rund 4.500 Reparaturhinweise aus den Quellen ZKF, IFL, AZT und KTI hinterlegt und diese mit unserer Such-Engine aus dem Deutschen Forschungszentrum für künstliche Intelligenz indiziert. Das Ergebnis ist beeindruckend. In 12 Millisekunden hat die Applikation 44 Treffer aus den Suchbegriff "Audi A7" geliefert.

Zukünftig werden wir den Suchbegriff aus den Kalkulationssystemen von DAT und Audatex heraus mit vielen weiteren Informationen per Link bekommen und direkt und schnell Treffer anzeigen können. Ebenso sollen bis zum Release 2.0 einige weitere Datenlieferanten dazukommen, sodass die Suche wesentlich breiter aufgestellt sein wird. Ein kleiner Schritt für die Entwickler, ein großer Schritt für die Branche.

Gerichte gegen Rechnungskürzungen

Die Einflussnahme der Prüfdienstleister und Versicherer auf den technischen Reparaturweg, nimmt derzeit stark zu. So setzt sich oft ein Sachbearbeiter an einem Schreibtisch über die Entscheidung des Handwerksbetriebes hinweg und behauptet, der reparaturtechnische Ablauf hätte anders sein können. Wohl gemerkt: nach der Reparatur. Aus diesem Grund finden sich in Rechnungskürzungen unter anderem folgende Texte:

  • „… geschraubte Teile werden in der Lackierpraxis im ausgebauten und nicht im eingebauten Zustand lackiert…“ 
  • „… die Instandsetzungsarbeit Motorhaube ist nicht nachvollziehbar…“ 
  • „… der Ausbau der Rücksitzwand ist nicht erforderlich …“ 
  • „… entfällt, weil nach Herstellervorgabe nicht notwendig…“ 

und vieles mehr.

Immer mehr Gerichte machen in deren Urteilen deutlich, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung sämtliche Reparaturkosten zu tragen hat, die tatsächlich angefallen sind und zwar vollumfänglich. Kernsatz der Gerichte ist: Die durch eine Reparaturrechnung belegten Aufwendungen stellen aus Sicht des Gerichts ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten dar (z. B. AG Salzgitter, Urteil vom 14.10.2015, AZ: 22 C 57/15).

Ähnlich urteilte auch das Amtsgericht Berlin-Mitte vom 23.09.2015, AZ: 18 C 3143/15. Hier ging es um Streichungen bei den Positionen „Fehlerspeicher auslesen“, „Unfallbedingte Probefahrt“, „Unfallbedingte Reinigungskosten“, „Karosserie vermessen“. Auch dieses Amtsgericht stellte folgende Kernsätze unter Berufung auf §249 BGB auf:

  1. Als Schadenersatz erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde
  2. Das Werkstattrisiko geht grundsätzlich zu Lasten des Schädigers.
  3. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. 

Um es nochmals zu verdeutlichen: Der Schädiger oder der Versicherer hat die erforderlichen Reparaturkosten zu tragen. Die Erforderlichkeit legt der Sachverständige durch Gutachten oder der Reparaturbetrieb durch Kostenvoranschlag zugrunde. Der Schädiger hat nicht das Recht, Einfluss auf den Reparaturweg zu nehmen. Und im Übrigen haftet er ja auch nicht für die Reparatur des Fahrzeuges, sondern die Haftung liegt ausschließlich beim leistenden Reparaturbetrieb.

Natürlich muss der Reparaturweg plausibel und für einen verständig denkenden Menschen erforderlich gewesen sein.

Die Erforderlichkeit der Reparaturkosten ist nicht nur im Haftpflichtschaden der Maßstab der Schadensabrechnung, sondern auch im Kaskoschaden. Die meisten Kaskobedingungen (AKB) sehen ebenfalls die Übernahme der „erforderlichen Reparaturkosten“ vor. Es gibt allerdings in den AKB durchaus Einschränkungen und Ausschlüsse, die der Kaskoversicherte und damit auch im Schadensfall die beauftragte Werkstatt zu beachten haben. So schließt ein Online-Versicherer „Schönheitsreparaturen“ aus und möchte mit diesem Begriff auch jegliche Beilackierung aus der Rechnung streichen. Auch das geht nicht.

Aber: Zum wiederholten Male müssen wir leider darauf hinweisen, dass die Durchsetzung des Rechts auf Abrechnung der erforderlichen Reparaturkosten im Haftpflichtschaden deutlich leichter durch Beauftragung eines Fachanwaltes durchzusetzen ist als im Kaskoschadensfall. Hier ist der Versicherer in einer ungleich stärkeren Position.