ZKF

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Mittwoch, 22. Juli 2015

Anlieferungszustand zur Lackierung

Als ich das zuvor beschriebene Merkblatt "technische Mitteilung Nr. 11/2015" des ZKF gelesen habe, ist mir wieder ein ganz wichtiger und viel zu oft vergessener Punkt aufgefallen, wenn es um die AZT-Lackkalkulation geht: Der Anlieferungszustand zur Lackierung.

Dieser Anlieferungszustand zur Lackierung beschreibt den Punkt, an dem die Kalkulation nach System AZT startet. Ist dieser Anlieferungszustand zur Lackierung nicht gegeben, dann klafft zwischen Karosserie-Abgabe und Lackierung-Annahme eine Lücke, die mit entsprechenden Arbeitspositionen und -zeiten zu füllen ist. Der Anlieferungszustand zur Lackierung wird folgendermaßen vom AZT beschrieben:

Ausganspunkt der im AZT Lackkalkulationssystem angegebenen Arbeitszeiten ist die lackierfähige Oberfläche. Sie ist dann gegeben, wenn:
  1. Die vom Karosseriefacharbeiter bearbeiteten Stellen und Teile kontur- und kantengerecht ausgebeult bzw. eingeschweißt sind. Dies kann, wenn erforderlich, durch ergänzendes, fachgerechtes aufbringen von aktuellen, dem Stand der Technik entsprechenden Karosseriefüllmassen erfolgen. Die Oberflächen sind abschließend so zu bearbeiten (kein Winkelschleifer), dass der Lackierfachmann mit dem ersten Arbeitsschritt (Schleifen der Übergänge mit Exzenterschleifer und z.B. Papier Körnung P120) fortfahren kann.
  2. Der Fahrzeuglackierer die entsprechend Punkt 1 bearbeiteten Flächen in maximal drei Stufen vorbereiten kann, z.B.:
    - Polyesterspachtel, Feinspachtel, Schleiffüller oder
    - Polyesterspachtel, Polyester-Spritzspachtel, Schleiffüller oder
    - Polyester-Spritzspachtel, Schleiffüller zum Auftrag des Decklackes.
Bitte an dieser Stelle genau überlegen, aus welchem Grund der Anlieferungszustand zur Lackierung eventuell nicht gegeben ist. Dies kann eine nicht ausreichende Zeitvorgabe für das Instandsetzen eines Teiles sein, eine Transportbeschädigung eines Neuteils oder aber betriebsinterne Übergaberegelung zwischen Karosserie und Lack, die nicht mit den Übergangsbeschreibungen des AZT übereinstimmen.

Rechnungskürzungen auf AZT-Lackindex 100

Ein sehr guter und wichtiger Artikel aus dem heutigen ZKF Online-Rundschreiben:

Die so genannten Prüforganisationen der Versicherer kürzen vermehrt Kostenvoranschläge und Rechnungen beim AZT-Lackmaterialindex auf den Durchschnittswert AZT-Index 100. Es wird dabei verschwiegen, dass dieser Index 100 ein Durchschnittswert unserer Einkaufspreise aller Lackhersteller-Preislisten ist und somit bei keinem Betrieb 100 sein kann, Der Index 100 ist nicht für eine individuelle Lackkalkulation festgeschrieben, sondern muss individuell berechnet werden. Es ist an vielen Stellen eindeutig nachzulesen, dass der Index 100 der Listen-Einkaufspreis des Materials ist, welches im Zuge dieser Reparatur notwendig ist. Von keinem Gewerbetreibenden ist zu fordern und zu erwarten, dass er sein Material zum Einkaufspreis verkauft. Wichtig: Bei Kostenvoranschlägen und Werkstattrechnungen ist nicht der Nachweis gegenüber dem Versicherer erforderlich, dass betriebsindividuell ein höherer Lackindex angesetzt wurde.

Es war in der Vergangenheit völlig unstrittig, dass der einzelne Betrieb berechtigt ist, seinen eigenen individuellen Lackmaterial-Index zu ermitteln und in Kostenvoranschläge und Rechnungen einzufügen. Kürzungen, wie sie in letzter Zeit verstärkt von Versicherungen und deren Prüfdienstleistern vorgenommen werden, mit dem Hinweis, dass der AZT-Index 100 der Regelfall sei und höhere Indizes nachgewiesen werden müssen, entsprechen nicht der geltenden Rechtsprechung. Dies gilt selbstverständlich auch für andere Rechnungspositionen, deren Notwendigkeit reparaturtechnisch erforderlich war. Leider muss bei einigen Versicherern aufgrund deren Uneinsichtigkeit die Einschaltung eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht geprüft werden. Hierzu verweisen wir erneut auf das ZKF-Anwaltsmodell.

Dennoch sollte jeder Betrieb in der Lage sein, seinen Lack-Index betriebsintern zu errechnen. Die technische Mitteilung Nr. 11/2015 (abrufbar auf der ZKF Webseite) bietet für die AZT-Lackkalkulation eine Kalkulationshilfe, mit der unabhängig von Fahrzeug- und Lackherstellern auf Basis der Außenflächen von Fahrzeugteilen die reparaturmodellspezifischen Werte für Lackierzeiten und Materialaufwand ermittelt werden können.

Mittwoch, 8. Juli 2015

Abzocke oder Designschutz?

Heute bei FOCUS Online, ein sehr interessanter Artikel rund um das Thema Ersatzteile und den Markt der freien Werkstätten. Hier der Link und nachfolgend der Originaltext.

Ersatzteil-Monopol: Als Autofahrer bezahlen Sie 40 Prozent zu viel
Sonntag, 05.07.2015, 13:32 · von FOCUS-Autor Wolfgang Gomoll und FOCUS-Online-Redakteur Sebastian Viehmann:

Wenn die Reparaturklausel fällt, könnten die Original-Ersatzteile bald Ladenhüter sein. Die Ersatzteile bringen etwa 20 Milliarden Umsatz pro Jahr.

Wer bestimmte Ersatzteile für Audi, Mercedes und Co. kauft, zahlt einen kräftigen Aufschlag. Die Autobauer berufen sich auf den Schutz des geistigen Eigentums und wollen an der Regelung festhalten. Das treibt die freien Ersatzteil-Händler auf die Barrikaden.

Ein Auto zu fahren, ist kein billiges Vergnügen. Die Gesamtkosten sind happig, einen wesentlichen Teil davon verschlingen natürlich die Spritkosten und die Wartung. Vor allem wenn es an die Reparatur des Fahrzeugs geht, will man möglichst viel Geld sparen. Viele Autobesitzer sehen nicht ein, deutlich mehr für Bremsbeläge zu zahlen, nur weil vier Ringe, ein weißer Propeller oder ein Stern auf dem Karton aufgedruckt sind.

Wer etwa beim Online-Auktionshaus eBay nach günstigen Ersatzteilen für sein Auto sucht, wird schnell fündig. Dort gibt es Bremsen und Kupplungen direkt von Zulieferern als Erstausrüster wie LuK oder Sachs zu deutlich geringeren Preisen als bei den Niederlassungen der Autohändler. Allerdings fallen diese "unsichtbaren" Elemente auch nicht unter den so genannten Designschutz. Bei den Karosserieteilen und anderen sichtbaren Elementen sieht die Sache da schon anders aus. Da pochen die Hersteller auf ihr Markenrecht, wollen die Arbeit der Designer gewürdigt wissen und verhindern deswegen, so gut es eben geht, die Produktion passgenauer Ersatzteile durch Dritte. Die Autobauer berufen sich im Wesentlichen dabei auf das Geschmacksmusterrecht. Das wurde verfasst, um ein Design und damit auch geistiges Eigentum vor Nachahmern zu schützen und zu verhindern, dass den Verbrauchern Plagiate, die eine schlechte Qualität haben, angedreht werden.

Aber auch diese Bastion wird belagert. Seit dem Jahr 2004 lag eine Initiative der EU auf dem Tisch, nachdem die Reparaturklausel auch für Kraftfahrzeuge eingeführt werden sollte. Das hätte bedeutet, dass bei Arbeiten an der Karosserie auch Teile von Drittherstellern verwendet werden können. Doch die Verabschiedung dieser Designrichtlinie wurde immer wieder verzögert. Also funktionierte die Lobby-Maschinerie auch in Brüssel. Schon 2007 hatten der EU-Ministerrat und da vor allem die beiden Auto-Nationen Frankreich und Deutschland die Verabschiedung dieser Richtlinie verzögert. Sieben Jahre später war dann der Vorschlag ganz vom Tisch.

Dass sich die Autobauer mit Macht gegen dieses Ansinnen wehren, ist kein Wunder. Immerhin geht es um ein Marktvolumen von rund 20 Milliarden Euro Umsatz pro Jahr. Die Automobil-Hersteller nutzen dieses Monopol für Preistreibereien bei Karosserieteilen.

Das sagen die Autohersteller: Für BMW ist das alles ein Teil des normalen Markt-Gebarens: „Wie die anderen OEM ist BMW hier ein Marktteilnehmer", heißt es aus der Münchener Konzernzentrale. Die Abkürzung OEM steht für "Original Equipment Manufacturer" ("Erstausrüster") und bezeichnet in der Automobilindustrie ein Unternehmen, das Produkte unter eigenem Namen in den Handel bringt. "Das Ziel ist es, grundsätzlich unseren Kunden hervorragende Qualität und hervorragenden Service zu einem attraktiven Preis anzubieten", heißt es bei BMW weiter.

Der ADAC hat vor zwei Jahren einmal nachgerechnet. Der Club fand heraus, dass ein VW Golf-Fahrer im Vergleich zum Jahr 2006 rund 40 Prozent mehr bezahlen musste. Auch neuere Zahlen belegen, dass die Schere bei den Ersatzteilen nach wie vor weit auseinanderklafft. Im Dezember 2014 kostete die Motorhaube bei einem Golf 1.6 Liter mit 59 kW / 80 PS, Baujahr 4/2011 in der Vertragswerkstatt 294 Euro plus MwSt., bei der freien Werkstatt waren es 100 Euro weniger. Dieser Trend setzt sich auch bei anderen Bauteilen beziehungsweise Modellen fort. Bekommt der Golf einen neuen Stoßfänger verpasst, beträgt der Preisunterschied gar 149 Euro. Ähnlich sieht das Bild bei einem Ford Focus 1.6 Liter 92 kW / 125 PS, Baujahr 01/2013 aus. Da ist die Motorhaube beim Freien um 17 Euro billiger und die Frontschürze um 107,57 Euro.

Was neben der Mehrwertsteuer bei den ganzen Beträgen noch nicht erfasst ist, sind die Arbeitskosten, die bei freien Werkstätten im Regelfall geringer sind als die Sätze in den Vertragshändlern der Automobilhersteller, die zudem oft noch mit festgelegten Arbeitseinheiten operieren. Würde diese Reparaturklausel endlich fallen, wäre der Wettbewerb bei den Ersatzteilen noch stärker.

Laut dem GVA (Gesamtverband Autoteile-Handel) würden die Preise der sichtbaren Teile um 30 bis 40 Prozent fallen, wenn das Monopol der Fahrzeughersteller bei diesen Elementen gekippt würde. „Eine Liberalisierung würde auch in Deutschland für wettbewerbskontrollierte Preise sorgen“, erklärt GVA-Präsident Hartmut Röhl. Das sehen die Autohersteller naturgemäß ganz anders. „Studien und die praktische Erfahrung belegen, dass geringere Kosten bei Ersatzteilen nicht zu sinkenden Reparaturkosten für Verbraucher führen“, sagt Christian Treiber, verantwortlich für Marketing im Ersatzteilgeschäft bei Mercedes-Benz. „So verzeichnet etwa das Vereinigte Königreich seit Jahren den höchsten Preisanstieg bei Reparaturen, obwohl dort kein Designschutz für Ersatzteile besteht", so Treiber. Das Seltsame in dieser Argumentation: Dann bestünde doch eigentlich kein Grund mehr, den Designschutz weiter aufrechtzuerhalten.

Zwar haben die Automobilhersteller eine freiwillige Selbstverpflichtung abgeschlossen, nach der sie einen freien Wettbewerb zulassen, aber wenn es hart auf hart kommt, ist diese Absichtserklärung nicht das Papier wert, auf dem es steht. Wenn ein freier Händler dennoch nachgebaute Kotflügel in Deutschland produzieren lässt, kann es schon passieren, dass ein blauer Brief aus Wolfsburg, Stuttgart-Untertürkheim, München oder Ingolstadt ins Haus flattert.

Zwar behaupten die Hersteller, nur selten auf dieses Recht zu bestehen, aber wenn ihnen das Treiben zu bunt wird, greifen sie schon mal zum Juristen-Hammer. „In den vergangenen Jahren hat es immer wieder Abmahnungen, zum Teil verbunden mit der Beschlagnahme von Warenlagern, durch Fahrzeughersteller gegeben. Mit solchen Abmahnungen konterkarieren Fahrzeughersteller die freiwillige Selbstverpflichtung, Designrechte nicht zur Behinderung des Wettbewerbs im Kfz-Ersatzteilmarkt einzusetzen. Ein solches Verhalten zeigt die Notwendigkeit für eine klare gesetzliche Regelung und unterstreicht die Wichtigkeit der Einführung einer Reparaturklausel für Kfz-Ersatzteile“, macht Hartmut Röhl vom GVA seinem Unmut Luft.

Doch die Autobauer bestehen auf den Schutz des geistigen Eigentums: „Es ist eine viel zitierte Wahrheit, dass sich die Unternehmen in Deutschland gerade durch ihre Innovationskraft auszeichnen und auf Dauer auch nur hierdurch im weltweiten Wettbewerb bestehen können. Eine der wichtigsten Voraussetzungen hierfür ist, das Unternehmen ihre technischen und kreativen Leistungen durch Rechte des geistigen Eigentums hinreichend absichern können“, sagt Mercedes-Mann Christian Treiber.

Immerhin: Gerade in China nehmen es die dortigen Hersteller mit dem Recht auf geistiges Eigentum wirklich nicht so genau. Doch nicht nur deshalb bekommen die Autohersteller auf dem für sie wichtigsten Weltmarkt Gegenwind. Chinas Behörden führten regelrechte Razzien bei Autoherstellern durch, weil der Verdacht auf illegale Preisabsprachen besteht. Mehrere Hersteller mussten Strafen zahlen und die Preise von Ersatzteilen senken.

Verstärkt wird die Monopolstellung der Autohersteller durch die Tatsache, dass immer weniger Reparaturen in Eigenregie ausführbar sind . Wechselte man früher mal schnell die Birne eines Frontscheinwerfers, muss heute dazu oft schon der Fachmann ran. Die Kosten steigen dementsprechend. Auch hier hatte die EU eigentlich anderes im Sinn: Laut der Ergänzung 07 der Richtlinie ECE 48, die seit August 2006 in Kraft ist, sollten kleinere Reparaturen an Leuchtmitteln mit Hilfe des Bordwerkzeuges und der Bedienungsanleitung durchführbar sein. Wer das bei einem LED-Scheinwerfer versucht, scheitert kläglich. Die modulare Bauweise der Autos hat auch zur Folge, dass nicht immer ein defektes Einzelteil, sondern gleich das ganze Element ausgetauscht werden muss. Ist der Stellmotor eines Scheinwerfers kaputt, wird nicht häufig mehr der defekte Antrieb ausgetauscht, sondern das gesamte Modul - mit dementsprechend saftigen Preisen.

Sonntag, 05.07.2015, 13:32 · von FOCUS-Autor Wolfgang Gomoll und FOCUS-Online-Redakteur Sebastian Viehmann

Samstag, 4. Juli 2015

EUROGARANT AG: Seminar Schadenrecht

Rechtsanwalt Joachim Otting bringt heute rund 20 Teilnehmer des EUROGARANT AutoService AG Seminars "Schadenrecht" auf den aktuellen Stand der Rechtsprechung und zeigt uns auf, wo wir in unserer täglichen Arbeit vermeintliche Fehler machen und wie wir uns gegen die Machenschaften der Versicherung währen können.

Aktive Diskussionen mit RA Otting
  • Das Schadendreieck, also unsere Art der "Einmischung" in die Abrechnung des Autofahrers mit der Versicherung, ist das, was uns in vielen Fällen nachteilig positioniert. Versicherungen wissen das und nutzen diese Gelegenheit teilweise aus. "Speziell im Haftpflichtschaden sollten wir möglichst keine Abtretung unterschreiben lassen", so RA Otting, sondern der Kunde und Geschädigte soll mit der Versicherung direkt abrechnen.
  • Zu beachten ist und dadurch wird vieles klar: Der Versicherer schickt uns niemals unser Geld, sondern immer nur das Geld des Geschädigten, weil nicht unser Anspruch an die Versicherung abgetreten ist sondern der Anspruch des Geschädigten an die Versicherung.
  • Wer im Haftpflichtschaden das Gutachten vor dem Reparaturbeginn an die Versicherung sendet, hat einen allgemeinen Fehler gemacht. Das geht die Versicherung nichts an, sondern lediglich den Auftraggeber, also dem Geschädigten. Ein Sachverständiger im Haftpflichtfall kann nur von Vorteil sein.
  • Wenn der Versicherer unsere Rechnung nicht bezahlen muss (er muss die des Geschädigten bezahlen), warum erlauben wir ihm dann an unsrer Rechnung Abzüge zu machen? Abzüge im Bereich Stundenverrechnungssatz, Kleinteile, Lackmaterialindex, Beilackierung usw. sind rechtlich nicht vertretbar und wehret den Anfängen liebe Kolleginnen und Kollegen. Sollte das jetzt mit den beiden „ausprobierenden“ Versicherungen klappen, also auch im 20-Euro-Bereich, dann haben wir in wenigen Wochen alle anderen Versicherungen mit gleicher Thematik vor der Tür stehen. 
  • Der Versicherer kann im Haftpflichtfall keinesfalls die Offenlegung von Einkaufskonditionen oder Kostenkalkulationen von Werkstätten einfordern. Eine Kürzung des Lackmaterialindex ist somit ohne jede Basis und ebenso wenig gerechtfertigt. Warum sollten wir unsere Einkaufs- und Unternehmenskalkulation einem Dritte offenbaren?
  • Die einzige Möglichkeit, der Kürzung von Haftpflichtrechnungen entgegenzuwirken, ist die Einschaltung eines Sachverständigen in jedem Haftpflichtschaden. Denn der Geschädigte kann und muss sich auf die Inhalte des Gutachtens verlassen können. Grund: Der Kunde hat üblicherweise keinen Sachverstand und es besteht keine Beziehung zwischen Versicherung und Werkstatt, weshalb eine Kürzung der Werkstattrechnung allerhöchstens vom Geschädigten, dem Autofahrer, möglich ist. 
  • Kaskofragen -und darauf haben die heutigen Teilnehmer offensichtlich gewartet- können nur dann beantwortet werden, wenn der Vertrag zwischen Kunden und Versicherung vorliegt und eingesehen werden kann. Als praktikables Beispiel sollten wir in der Kundenannahme immer die Beispiel AKBs des GdV vorliegen haben. Um eine genaue Aussage zu treffen, muss der Kunde seine AKBs mitbringen. Es gibt Versicherungen, die häufig die AKBs ändern, Bestandskunden sind davon aber nicht betroffen sondern nur Neukunden. Somit ist auch keine Aussage möglich: „Versicherung A hat folgende AKBs“.
  • Zu fast 100% sind laut AKBs allerdings auch Reparaturen über der Totalschadengrenze im Kaskofall möglich, man muss nur die jeweiligen AKB des versicherten Kunden lesen. Fordert von euren Kunden die Vorlage seiner AKBs ein und lest genau nach. Totalschaden reparieren ist laut RA Otting oftmals kein Problem, einfach unser Seminar besuchen oder einen fachkundigen Anwalt fragen.
  • Wenn es laut AKBs zu Streitigkeiten kommt, kann jeder Betroffene ein Sachverständigenverfahren  einberufen. So aussichtslos klingt die Einberufung eines Sachverständigenverfahren nach den Kasko AKBs gar nicht. Ein paar Dinge sind zu beachten, der Ausgang und die möglicherweise entstehenden Kosten sind allerdings nicht abzuschätzen. Am Ende des Verfahrens entscheidet bei einer ja oder nein Frage (Beilackierung) oft der Obmann des Verfahrens, ein von den beiden Parteiensachverständigen gewählter dritter Unparteiischer (notfalls vom Amtsgericht bestellt). 
  • Dies ist also keine Lösung von fachlichen Streitigkeiten, klagen geht aus abgetretenem Schaden im Kaskofall auch nicht. Also hat uns die Kaskoversicherung ganz schön eng eingenommen, denn lediglich der Kunde kann klagen. Das geht aber nur ohne vorherige Abtretung, wir überlegen gerade eine Lösung, wie wir als Werkstatt sicher an unser Geld kommen und der Kunde seine vertraglichen Kaskoansprüche selbst an seine Versicherung stellen kann.
Weitere wichtige Rechtsinformationen von RA Otting gibt es hier.