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Samstag, 4. Juli 2015

EUROGARANT AG: Seminar Schadenrecht

Rechtsanwalt Joachim Otting bringt heute rund 20 Teilnehmer des EUROGARANT AutoService AG Seminars "Schadenrecht" auf den aktuellen Stand der Rechtsprechung und zeigt uns auf, wo wir in unserer täglichen Arbeit vermeintliche Fehler machen und wie wir uns gegen die Machenschaften der Versicherung währen können.

Aktive Diskussionen mit RA Otting
  • Das Schadendreieck, also unsere Art der "Einmischung" in die Abrechnung des Autofahrers mit der Versicherung, ist das, was uns in vielen Fällen nachteilig positioniert. Versicherungen wissen das und nutzen diese Gelegenheit teilweise aus. "Speziell im Haftpflichtschaden sollten wir möglichst keine Abtretung unterschreiben lassen", so RA Otting, sondern der Kunde und Geschädigte soll mit der Versicherung direkt abrechnen.
  • Zu beachten ist und dadurch wird vieles klar: Der Versicherer schickt uns niemals unser Geld, sondern immer nur das Geld des Geschädigten, weil nicht unser Anspruch an die Versicherung abgetreten ist sondern der Anspruch des Geschädigten an die Versicherung.
  • Wer im Haftpflichtschaden das Gutachten vor dem Reparaturbeginn an die Versicherung sendet, hat einen allgemeinen Fehler gemacht. Das geht die Versicherung nichts an, sondern lediglich den Auftraggeber, also dem Geschädigten. Ein Sachverständiger im Haftpflichtfall kann nur von Vorteil sein.
  • Wenn der Versicherer unsere Rechnung nicht bezahlen muss (er muss die des Geschädigten bezahlen), warum erlauben wir ihm dann an unsrer Rechnung Abzüge zu machen? Abzüge im Bereich Stundenverrechnungssatz, Kleinteile, Lackmaterialindex, Beilackierung usw. sind rechtlich nicht vertretbar und wehret den Anfängen liebe Kolleginnen und Kollegen. Sollte das jetzt mit den beiden „ausprobierenden“ Versicherungen klappen, also auch im 20-Euro-Bereich, dann haben wir in wenigen Wochen alle anderen Versicherungen mit gleicher Thematik vor der Tür stehen. 
  • Der Versicherer kann im Haftpflichtfall keinesfalls die Offenlegung von Einkaufskonditionen oder Kostenkalkulationen von Werkstätten einfordern. Eine Kürzung des Lackmaterialindex ist somit ohne jede Basis und ebenso wenig gerechtfertigt. Warum sollten wir unsere Einkaufs- und Unternehmenskalkulation einem Dritte offenbaren?
  • Die einzige Möglichkeit, der Kürzung von Haftpflichtrechnungen entgegenzuwirken, ist die Einschaltung eines Sachverständigen in jedem Haftpflichtschaden. Denn der Geschädigte kann und muss sich auf die Inhalte des Gutachtens verlassen können. Grund: Der Kunde hat üblicherweise keinen Sachverstand und es besteht keine Beziehung zwischen Versicherung und Werkstatt, weshalb eine Kürzung der Werkstattrechnung allerhöchstens vom Geschädigten, dem Autofahrer, möglich ist. 
  • Kaskofragen -und darauf haben die heutigen Teilnehmer offensichtlich gewartet- können nur dann beantwortet werden, wenn der Vertrag zwischen Kunden und Versicherung vorliegt und eingesehen werden kann. Als praktikables Beispiel sollten wir in der Kundenannahme immer die Beispiel AKBs des GdV vorliegen haben. Um eine genaue Aussage zu treffen, muss der Kunde seine AKBs mitbringen. Es gibt Versicherungen, die häufig die AKBs ändern, Bestandskunden sind davon aber nicht betroffen sondern nur Neukunden. Somit ist auch keine Aussage möglich: „Versicherung A hat folgende AKBs“.
  • Zu fast 100% sind laut AKBs allerdings auch Reparaturen über der Totalschadengrenze im Kaskofall möglich, man muss nur die jeweiligen AKB des versicherten Kunden lesen. Fordert von euren Kunden die Vorlage seiner AKBs ein und lest genau nach. Totalschaden reparieren ist laut RA Otting oftmals kein Problem, einfach unser Seminar besuchen oder einen fachkundigen Anwalt fragen.
  • Wenn es laut AKBs zu Streitigkeiten kommt, kann jeder Betroffene ein Sachverständigenverfahren  einberufen. So aussichtslos klingt die Einberufung eines Sachverständigenverfahren nach den Kasko AKBs gar nicht. Ein paar Dinge sind zu beachten, der Ausgang und die möglicherweise entstehenden Kosten sind allerdings nicht abzuschätzen. Am Ende des Verfahrens entscheidet bei einer ja oder nein Frage (Beilackierung) oft der Obmann des Verfahrens, ein von den beiden Parteiensachverständigen gewählter dritter Unparteiischer (notfalls vom Amtsgericht bestellt). 
  • Dies ist also keine Lösung von fachlichen Streitigkeiten, klagen geht aus abgetretenem Schaden im Kaskofall auch nicht. Also hat uns die Kaskoversicherung ganz schön eng eingenommen, denn lediglich der Kunde kann klagen. Das geht aber nur ohne vorherige Abtretung, wir überlegen gerade eine Lösung, wie wir als Werkstatt sicher an unser Geld kommen und der Kunde seine vertraglichen Kaskoansprüche selbst an seine Versicherung stellen kann.
Weitere wichtige Rechtsinformationen von RA Otting gibt es hier. 



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