ZKF

ZKF

Montag, 29. Juni 2015

Kaskoschadenfall – Auf die Vertragsinhalte achten!

Immer häufiger erfahren wir von Fällen, in denen bei Kaskoschäden die Versicherer erhebliche Kürzungen oder Streichungen einzelner Rechnungspositionen vornehmen.

Wir empfehlen deshalb Mitgliedsbetrieben, die Werkstattkunden im Kaskoschadenfall auf diese Situation hinzuweisen und den Kunden gegenüber zu verdeutlichen, dass Kaskorecht individuelles Vertragsrecht ist.

Jede Kfz-Versicherung hat die Möglichkeit, die Kaskovertragsbedingungen, im Kürzel AKB genannt, zu formulieren. Die meisten Versicherer bedienen sich hierbei der unverbindlichen Empfehlung des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV), weichen aber nicht selten davon durch individuelle Vertragsgestaltung ab. Auch werden Kaskobedingungen im Zeitablauf regelmäßig geändert, sodass es dem versicherten Autobesitzer schwerfällt, die für seinen Kaskovertrag gültigen AKB im Schadenfall heranzuziehen. Hier nun mein Vorschlag, für ein Informations-Blatt an den Kaskokunden:

Sehr geehrter Kunde,

in unserer Werkstatt haben wir es im Bereich der direkten Anrechnung mit der Versicherung grundsätzlich mit zwei verschiedenen Arten zu tun. Der erste Fäll wäre, wenn Ihnen unverschuldet ein Dritter den Schaden zugefügt hat (Haftpflicht), der zweite Fall wäre, wenn Sie den Schaden an Ihrem Fahrzeug selbst verschuldet haben (Kasko).

Das Kaskorecht beruht auf dem Vertragsrecht und hat zunächst nichts mit dem Schadenrecht zu tun. In Ihrer Kaskoversicherung haben Sie beim Vertragsabschluss die Wahl gehabt, welche Bausteine Sie im Vertrag ein- oder ausschließen. Da es zahlreiche Kasko-Versicherungsbedingungen und -Bausteine gibt, sollten Sie in Ihrem Vertrag nochmals genauestens nachlesen, welche Bestandteile ihr Vertrag hat. Im Rahmen des aktuellen Auftrages zur Reparatur Ihres Fahrzeuges ist es nicht auszuschließen, dass Ihr Versicherungsvertrag die Bestandteile:

- Betriebsmittel (Öl, Kühl- und Bremsflüssigkeiten usw.)
- Verschleißteile (Bremsscheiben, -belege, Scheibenwischer usw.)
- Bearbeitungskosten (Amtliche Kennzeichen, Umweltplakette usw.)
- Entsorgungskosten (Kunststoffe, Glassplitter usw.)
- Probe- und Kalibrierungsfahrten (Systemcheck, Radaranlage, Einparkhilfen, Kameras)
- Farbangleichung durch Beilackierung in angrenzende Teile

nicht enthält. Im Falle der Erforderlichkeit einer oder mehrerer nicht versicherter Bestandteile in Ihrem Versicherungsvertrag, werden wir im Zuge der Reparatur diese mit Ihnen abstimmen und in einem gesonderten Werkvertrag mit Ihnen vereinbaren. Die Kosten hierfür übernehmen Sie als Kunde und Versicherungsnehmer.

Besser ist aber: Empfehlen Sie Ihren Kunden vorsorglich, die Übernahme der oben genannten Positionen mit dem eigenen Kaskoversicherer selbst abzuklären. Damit ist sichergestellt, dass der Werkstattkunde nicht Kosten der Reparatur tragen muss, mit denen er nicht gerechnet hat, weil er sich darauf verlassen hatte, dass seine Versicherung alle Kosten übernimmt.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen