ZKF

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Donnerstag, 30. Juli 2020

Positionspapier für einen gleichberechtigten Zugang zum vernetzten Fahrzeug

Das Positionspapier "Gleichberechtigter Zugang zum vernetzten Fahrzeug" liegt ab sofort vor, welches durch eine Verbändeallianz - bestehend aus ADAC, ASA, DEKRA, FSD Fahrzeugsystemdaten GmbH, GDV, GVA, VdTÜV, ZKF und ZDK - verfasst wurde. Das Positionspapier stellt die hohe Bedeutung des Zugangs zu Fahrzeugdaten und -ressourcen von vernetzten Fahrzeugen zur Sicherung der zukünftigen Geschäftsfähigkeit für den gesamten Kfz-Aftermarket heraus. Nur wenn der Zugang für unabhängige Marktteilnehmer in Zukunft gewährleistet ist, sind Unternehmen im Kfz-Aftermarket in der Lage, ihren Kunden weiterhin innovative Angebote und Lösungen zu bieten und somit Teil der automobilen Wertschöpfungskette zu bleiben.
Die Erarbeitung dieses Papieres erfolgte zum einen aufgrund der Ratspräsidentschaft Deutschlands in der Europäischen Union seit dem 01.07.2020 und zum anderen wegen des geplanten Gesetzesvorhabens der Europäischen Kommission zum Zugang zu Fahrzeugdaten mittels einer Ergänzung der Typgenehmigungsverordnung im ersten Quartal 2021. Vor diesem Hintergrund wurde das Positionspapier bereits an die politischen Entscheidungsträger in den relevanten Bundesministerien versandt.

Freitag, 17. Juli 2020

Ständig wiederkehrende Frage: Ist der Aufwand nun Gemeinkosten oder direkt zu berechen?

Diese Frage, ob nun ein bestimmter Aufwand (Desinfektion, Reinigung, Schadenfeststellung, Fehlerspeicher-Auslesen, Bilder- und Reparaturablauf anfertigen) bereits in den Gemeinkosten enthalten ist oder von der Werkstatt separat auf die Rechnung geschrieben werden kann, hat das BGH bereits 2018 für uns entschieden. 

Darin steht: 11 aa) Die Preise der Ersatzteile, die eine markengebundene oder eine freie Fachwerkstatt dem Kunden in Rechnung stellen, werden nach deren eigener Preisgestaltung regelmäßig nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen aufgestellt; sie können sich im Rahmen der unverbindlichen Preisempfehlung der Fahrzeughersteller und/oder ihrer Importeure für Originalersatzteile (vgl. Soer-gel/Ekkenga/Kuntz, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 166 Fn. 547) bewegen, aber auch darüber oder darunter liegen.

Folglich, interpretiert Herr RA Joachim Otting, "entscheidet der Unternehmer, welchen Aufwand er dem konkreten Auftrag zuordnet und welchen er in die Gemeinkosten nimmt." Eine einfache Abweisung der Rechnungskürzer oder Versicherungen, "das sei in den Gemeinkosten enthalten", ist grober Unfug, denn nur die Werkstatt hat zu bestimmen, was in die Gemeinkosten gehört und was nicht.