Darin steht: 11 aa) Die Preise der Ersatzteile, die eine markengebundene oder eine freie Fachwerkstatt dem Kunden in Rechnung stellen, werden nach deren eigener Preisgestaltung regelmäßig nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen aufgestellt; sie können sich im Rahmen der unverbindlichen Preisempfehlung der Fahrzeughersteller und/oder ihrer Importeure für Originalersatzteile (vgl. Soer-gel/Ekkenga/Kuntz, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 166 Fn. 547) bewegen, aber auch darüber oder darunter liegen.
Folglich, interpretiert Herr RA Joachim Otting, "entscheidet der Unternehmer, welchen Aufwand er dem konkreten Auftrag zuordnet und welchen er in die Gemeinkosten nimmt." Eine einfache Abweisung der Rechnungskürzer oder Versicherungen, "das sei in den Gemeinkosten enthalten", ist grober Unfug, denn nur die Werkstatt hat zu bestimmen, was in die Gemeinkosten gehört und was nicht.
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