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Dienstag, 18. April 2017

Rechnungskürzung Probefahrt

Das Amtsgericht Frankfurt am Main zu einer verhandelten Rechnungskürzung der Position "Probefahrt", aus meiner Sicht lesenswert und als Textbaustein durchaus verwendbar:

„Eine Geräuschfahrt dient – das hat auch die Beklagte erkannt – der Überprüfung der vorgenommenen Reparaturleistung auf deren sach- und fachgerechte Vornahme. Es ist weder dem Geschädigten noch der von ihm beauftragten Werkstatt gedient, wenn die Werkstatt sich an der Reparatur eines Kraftfahrzeugs versucht, ihre Reparaturleistung aber nur unzureichend erbringt und dies nicht feststellt, weil sie ihre Leistung vor Übergabe nicht prüft. Der Geschädigte müsste dann erneut vorstellig werden und Abhilfe verlangen. Da eine Geräuschfahrt aber besonderen Aufwand bedingt, schließlich erfordert eine sorgfältige Prüfung die Erprobung im öffentlichen Straßenverkehr von gewisser Dauer, idealerweise bei verschiedensten Geschwindigkeiten, stellt dies eine eigenständige Arbeitsleistung dar. Es handelt sich nicht um eine beiläufig erbringbare bloße Serviceleistung, sondern um die Erfüllung der Werkunternehmerpflicht zur Herstellung eines mängelfreien Werkes.“ (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2017, Az. 31 C 277/16 [17]

Quelle: https://www.iww.de/ue

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